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EHE- UND SCHEIDUNGSGRUNDSÄTZE DER EVANGELISCH-REFORMIERTEN KIRCHE LITAUENS
Sekmadienis, 28 Liepa 2013 17:43
July 21, 2013 • by Holger Lahayne • in Dienste, Reformierte Kirche

Während der Synode am 22.-23. Juni 2013 in Biržai wurde folgender Kanon III-2013zu Ehe und Scheidung mit Mehrheit der Delegierten und stimmberechtigten Kuratoren angenommen. Übersetzung aus dem Litauischen im Auftrag des Generalsuperintendenten von H. Lahayne.

1. Das Wesen der Ehe

1.1 Gott schuf den Menschen als Mann und Frau. Dies ist ein Segen Gottes. (Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie. Gott segnete sie und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und vermehrt euch, bevölkert die Erde, unterwerft sie euch und herrscht über die Fische des Meeres, über die Vögel des Himmels und über alle Tiere, die sich auf dem Land regen. Gen 1,27-28)

1.2 Den Menschen schaffend segnete Gott die Ehe. Dies ist sein Wille. Die Ehe ist ein heiliger Bund zwischen einem Mann und einer Frau, und es ist Gottes Wille, dass die Ehe ein ganzes Leben Bestand hat. (Sie sind also nicht mehr zwei, sondern sie sindein Leib. Darum: Was Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht trennen. Mt 19,6)

1.3 Grundprinzip einer rechtmäßigen Ehe ist die öffentliche Erklärung vor der Gesellschaft, dass sich ein bestimmter Mann und eine bestimmte Frau zu einer ehelichen Verbindung verpflichten, dass sie einander gehören und ein Paar und eine Familie bilden. Dies geschieht nach den in einer Gesellschaft existierenden Sitten, rechtmäßigen kirchlichen Handlungen und zivilen Regeln.

2. Unzucht ist Sünde; ihr werden folgende Sünden zugerechnet:

Voreheliche geschlechtliche Beziehungen (Dt 22,28); intime Beziehungen mit einem fremden Ehepartner oder einer dritten Personen (Dt 22,22; Lev 18,20; Jer 5,8-9; Mt 5,32); praktizierte Homosexualität (Gen 19,5; Dt 22,5; Lev 8,22; Röm 1,26-27; 1 Tim 1,10); Inzest (Lev 18,6-13); Zoophilie (Dt 27,21; Lev 18,23); Prostitution (Lev 19,29); unrechtmäßige Scheidung (Mk 10,11-12) und andere Sünden, die dem Siebten Gebot Gottes widersprechen.

3. Ehe in der Kirche

3.1 Ein Christ sollte allein im Herrn heiraten (1 Kor 7,39) und keine Ehe mit Nichtchristen eingehen. Die Ehe mit Ungläubigen ist zivilrechtlich gültig, kann jedoch nicht in der Kirche gesegnet werden. (Macht nicht gemeinsame Sache mit Menschen, die nicht an Christus glauben und daher andere Ziele verfolgen als ihr. Oder haben Gerechtigkeit und Gesetzlosigkeit irgendetwas miteinander zu schaffen? Gibt es irgendeine Gemeinsamkeit zwischen Licht und Finsternis, irgendeine Übereinstimmung zwischen Christus und dem Verderber, irgendetwas, was einen Gläubigen mit einem Ungläubigen verbindet? 2 Kor 6,14-15)

3.2 Die Ehe kann in der Kirche gesegnet werden, wenn einer der beiden Ehepartner konfirmiertes Mitglied der ev.-reformierten Kirche ist und den Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft entspricht (Kan. V-2003).

3.3 Der nichtreformierte Ehepartner muss eine Bescheinigung über seinen Familienstand und seine Mitgliedschaft in einer Kirche vorlegen.

3.4 Im Fall eines konfessionell gemischten Paares wird die Ehe in der ev.-reformierten Kirche dann gesegnet, wenn beide Ehepartner versprechen, die Kinder in einem evangelischen Bekenntnis zu erziehen. Im Antrag auf den [kirchlichen] Eheschluss muss eingetragen werden, in welchem evangelischen Bekenntnis die Kinder erzogen werden.

3.5 Die zukünftige Ehe ist rechtzeitig (mindestens einen Monat zuvor) durch öffentliches Aufgebot anzukündigen, damit dies allgemein bekannt wird und die Versammlung für die Eheleute beten kann. Es muss bekannt sein, dass die zukünftigen Ehepartner keine Verwandten sind, dass sie nicht Lebenspartner anderer Personen sind und nicht zur Ehe gezwungen werden. (Agenda Gdanska, Forma Dawania Slubu w Stan S.Malženki wftepujacym. Przestroga I,II)

3.6 Die Ehe wird nicht an den hohen Feiertagen Weihnachten, Ostern, Pfingsten, in der Karwoche und in der Advents- und Fastenzeit gesegnet; ein Aufgebot wird in der Advents- und Fastenzeit nicht verkündigt (Kan. X-1924).

3.7 Die Grundsätze der Kirche zu Ehe und christlicher Familie sind den Eheleuten in einer ausführlichen Beratung zu erläutern.

3.8 Vor der Ehe reichen die zukünftigen Eheleute einen Antrag auf Eheschluss ein, in dem beide ihre [gegenseitigen] Verpflichtungen bekräftigen; der eheschließenden Geistliche bestätigt den Erhalt des Antrags. Ein Exemplar des Antrags verbleibt in der Kirche im Eheregisterbuch, ein zweites bei den Eheleuten.

3.9 Evangelisch-Reformierte dürfen in den Kirchen anderer christlicher Konfessionen heiraten. Die Bescheinigungen über den Familienstand und die Mitgliedschaft in der Ev.-refomierten Kirche Litauens, die für andere Kirchen bestimmt sind, stellt der die Gemeinde betreuende Geistliche aus. Das Konsistorium legt die Gebühren für die Bescheinigungen fest.

4. Grundsätze zur Scheidung

4.1 Die Kirche schützt die Ehe. Die Verbindung der Eheleute darf nicht zerstört werden (Sie sind also nicht mehr zwei, sondern sie sind ein Leib. Darum: Was Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht trennen. Mt 19,6). Allerdings kann die Ehe bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aufgelöst werden, und zwar in ähnlicher Weise, wie von einem lebendigen Körper Totes abfällt, oder wie bei der Amputation eines unheilbaren Körperteils, damit die Krankheit sich nicht weiter ausbreitet (Agenda Gdanska. Forma Rozwodow. Przestrogi o Rozwodach.I.,II.).

4.2 Johannes Calvins Kirchordnung, die vom Kleinen und Großen Rat Genfs 1561 angenommen wurde, anerkennt folgende Gründe zur Scheidung und Wiederheirat:

a) Untreue [oder Ehebruch] (Ich sage euch: Wer sich von seiner Frau scheidet und eine andere heiratet - es sei denn, seine Frau ist ihm untreu geworden -, der begeht Ehebruch. Mt 19,9);

b) böswilliges Verlassen des Partners und der Familie;

c) religiöse Unvereinbarkeit (Wenn sich der ungläubige Partner jedoch scheiden lassen will, mag er es tun. Der gläubige Mann oder die gläubige Frau ist in diesem Fall nicht verpflichtet, an der Ehe festzuhalten. Denkt daran, dass Gott euch zu einem Leben im Frieden berufen hat. 1 Kor 7,15);

d) familiäre Gewalt und andere im zweiten Punkt genannte Fälle.

5. Grundsätze zur Wiederheirat

5.1 Eine erneute Heirat ist dann erlaubt, wenn die Scheidungsgründe den genannten Grundsätzen entsprechen.

5.2 Ist dagegen eine Scheidung unrechtmäßig gewesen, so ist jede daraufhin geschlossene Ehe (mit jemand anderem als dem früheren Ehepartner) Ehebruch.

5.3 Tut die schuldige Seite Buße wegen ihrer Untreue und will die Lage korrigieren, soll vergeben und die Ehe bewahrt werden.

5.4 Wer sich als Christ unrechtmäßig scheiden ließ und noch einmal geheiratet hat, kann in diesem Stand bleiben, soll aber Buße tun und Vergebung für die Sünden der Vergangenheit suchen und das Nötige tun, um sich zu bessern (Nun zu den Verheirateten. Für sie habe ich eine Anweisung, die nicht von mir stammt, sondern die der Herr selbst gegeben hat: Eine Frau darf sich nicht von ihrem Mann scheiden lassen. Wenn sie es bereits getan hat, soll sie ehelos bleiben oder sich mit ihrem Mann aussöhnen. Dasselbe gilt für den Mann: Er darf sich nicht von seiner Frau trennen. 1 Kor 7,10-11. Wenn du bereits an eine Frau gebunden bist, dann versuche nicht, diese Bindung aufzulösen. Bist du jedoch noch ungebunden, dann bemühe dich nicht darum, eine Frau zu finden. 1 Kor 7,27).

6. Regelung von Scheidungsfällen in der evangelisch-reformierten Kirche Litauens

6.1 Über Scheidungsfälle entscheidet die Synode der Evangelisch-reformierten Litauens.

6.2 Geschiedene Mitglieder dürfen nicht verstoßen werden; sie bewahren die Mitgliedsrechte, aber die wegen Untreue, Verlassen der Familie oder wegen anderen Gründen der Unzucht schuldigen Personen, deren Schuld zur Scheidung geführt hat, dürfen die Kirche nicht offiziell vertreten und Kuratoren sein. (Kan. VI-2012. Grundsätze der Kuratoren der Synode der evangelisch-reformierten Kirche Litauens)

6.3 Scheidungsfälle untersucht eine vom Generalsuperintendenten für eine Kadenz von 5 Jahren eingesetzte und aus Kuratoren (Laienälteste und ordinierte Geistliche) bestehende ständige Scheidungskommission. Die Kommission gründet sich auf diese „Ehe- und Scheidungsgrundsätze der evangelisch-reformierten Kirche Litauens".

6.4 Die Gebühr für die Untersuchung der Scheidungsfälle setzt das Konsistorium fest.

6.5 Scheidungsfälle von evangelisch-reformierten Paaren sind nach folgender Ordnung zu untersuchen:

a) Der Antragsteller muss an die Synode der evangelisch-reformierten Kirche Litauens einen Antrag stellen und diesen dem Pfarrer der Gemeinde übergeben. Darin müssen Angaben über seine Person (Name, Nachname, Geburtsdatum, Ort und Datum der kirchlichen Heirat) und die des Ehepartners (Name, Nachname, Adresse, Telefon) sowie Unterschrift mit Datum, Ort und den Daten des Antragstellers (Adresse, Telefon, E-Mail) zu finden sein. Außerdem sind vorzulegen eine Bescheinigung über zivilrechtliche Scheidung und [oder] ein Gerichtsbeschluss zur Trennung.

b) Es ist anzugeben, ob es Kinder in der Ehe gibt; und wenn vorhanden, weitere Angaben zu ihnen wie Alter und wer zur Zeit für sie sorgt, wenn die Eltern in Trennung leben.

c) Anzugeben ist der zivilrechtliche Familienstand: leben die Partner zusammen oder getrennt; leben sie getrennt nach zivilrechtlicher Scheidung oder eine zivilrechtliche Scheidung liegt nicht vor, aber faktisch lebt man getrennt.

d) Anzugeben und zu erläutern sind die Scheidungsgründe (Untreue, Konflikt wegen des Bekenntnisses oder Glaubensfragen, Vernachlässigung der ehelichen Pflichten, andere Gründe).
e) Die Untersuchungsgebühr ist zu zahlen.

f) Die Schlussfolgerungen der Scheidungskommission und mögliche Einwände der Betroffenen untersucht das Konsistorium der Synode; es klärt die Angaben und legt den Fall mit seiner Empfehlung der ordentlichen Synode der evangelisch-reformierten Kirche Litauens vor (Kan. VI-1925).

g) Bei Sitzungen des Konsistoriums, in denen Scheidungsfälle entschieden werden, müssen nicht weniger als fünf Mitglieder teilnehmen, darunter der Präsident des Konsistoriums oder der Vizepräsident und der Superintendent (Kan. VI-1925).

h) Die ordentliche Synode der evangelisch-reformierten Kirche Litauens fällt mit einem Kanon den letzten Beschluss im Scheidungsfall.